Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten bis zur ersten Hauptverhandlung (vor Rückweisung durch das Obergericht) unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche zu 2/3 auferlegt, was unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens und einer Gewichtung der Schuldsprüche im Verhältnis zu den Freisprüchen nicht zu beanstanden ist. - 47 - Die Vorinstanz hat die nach Rückweisung durch das Obergericht entstandenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was nicht angefochten worden ist und mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auch nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist.