428 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenfalls vollumfänglich abzuweisen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre beantragt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD), mithin Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.