Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er wegen des aufgeschalteten Wohnungsinserats und der anderen telefonischen Belästigungen nicht wegen Nötigung, sondern wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen ist. Es handelt sich dabei um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche denn auch zu bestätigen und es bleibt bei den von der Vorinstanz ausgefällten Strafen, weshalb es sich rechtfertigt, hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten von einem vollumfänglichen Unterliegen auszugehen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit.