121 Abs. 2 StPO i.V.m. § 29 Gebäudeversicherungsgesetz (GebVG) nur im Umfang, in welchem sie Entschädigungen ausgerichtet hat und im Klagezeitpunkt in die Ansprüche der unmittelbar geschädigten Person getreten ist, zur Zivilklage berechtigt ist. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 46 - ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).