10. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Aargauischen Gebäudeversicherung hinsichtlich der Brandstiftung dem Grundsatz nach entschieden und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nachdem der Schuldspruch zu bestätigten ist, der Beschuldigte keine weiteren Einwände vorgebracht hat und im Adhäsionsprozess die Dispositions- und Verhandlungsmaxime gilt, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden. Zu präzisieren ist, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach nur für den aus der Brandstiftung adäquat-kausal entstandenen Schaden haftet und die Aargauischen Gebäudeversicherung gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m.