9.6.3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, hat der Beschuldigte unter Berücksichtigung des für die Geldstrafe festgelegten Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verbüssen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15’000.00, Probezeit je 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage, zu bestrafen.