Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot einzig im Umfang ihrer Anträge aufhebt (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.5.3) und die Höhe der Busse mit Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist, verbietet sich vorliegend gestützt auf das Verschlechterungsverbot eine Erhöhung, womit es – unter neutraler Berücksichtigung der neutralen Täterkomponente und einer leichten Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) – mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 600.00 sein Bewenden hat, auch wenn sich diese im Ergebnis als sehr mild erweist.