Hinsichtlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die bereits bei der Freiheitsstrafe und Geldstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Insgesamt erscheint dem Obergericht für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von B. unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen. - 45 -