Neutral wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mutwillig und aus Bosheit gehandelt hat, wird dies doch bereits zur Erfüllung des Tatbestands des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage vorausgesetzt und kann – zumindest dann, wenn das Ausmass der Bosheit oder des Mutwillens nicht ausserordentlich hoch ist – im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Hinsichtlich der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf die bereits bei der Freiheitsstrafe und Geldstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden.