Der Beschuldigte hat als mittelbarer Täter gehandelt, indem er durch das falsche Inserat mit dem attraktiven Mietzins möglichst viele Personen zu einem Anruf bei B. hat bewegen wollen, was denn auch effektiv zu einer Vielzahl von Anrufen, auch solchen zur Nachtzeit, geführt hat. Durch seine raffiniert gewählte Vorgehensweise hat er auch bewusst die Kontrolle über die Anzahl Anrufe aus der Hand gegeben bzw. konnte diese selbst nicht mehr stoppen, so wie dies bei eigenen Anrufen der Fall gewesen wäre.