Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Belästigung voraussetzt, hinausgegangen ist. Der Beschuldigte hat als mittelbarer Täter gehandelt, indem er durch das falsche Inserat mit dem attraktiven Mietzins möglichst viele Personen zu einem Anruf bei B. hat bewegen wollen, was denn auch effektiv zu einer Vielzahl von Anrufen, auch solchen zur Nachtzeit, geführt hat.