9.6. Hinsichtlich der mit einer Busse zu bestrafenden Übertretungen ergibt sich Folgendes: 9.6.1. Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 179septies StGB). Der Strafrahmen sieht eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB).