Ihm kann in einer Gesamtwürdigung somit keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm für die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Den bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 9.5.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 115 Tagen (18. August 2016 bis 8. September 2016 und 5. Dezember 2017 bis 7. März 2018) ist dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 44 -