Er geht nun wieder einer regelmässigen Arbeit nach, hat – soweit ersichtlich – seine Alkoholsucht überwunden und wohnt nun an einem neuen Ort mit entsprechend neuen Nachbaren und einem neuen Vermieter. Dabei handelt es sich um Faktoren, die für die Einschätzung im psychiatrischem Gutachten massgeblich waren (UA act. 81 f.) und sich nun positiv verändert haben. Ihm kann in einer Gesamtwürdigung somit keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb ihm für die ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.