9.5.2. Dem Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der vom Beschuldigten verübten Straftaten und dem gemäss psychiatrischem Gutachten vom 15. Januar 2017 nicht unerheblichen Rückfallrisiko Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so ist zu beachten, dass er nicht vorbestraft und seit nunmehr mehr als 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden ist. Er geht nun wieder einer regelmässigen Arbeit nach, hat – soweit ersichtlich – seine Alkoholsucht überwunden und wohnt nun an einem neuen Ort mit entsprechend neuen Nachbaren und einem neuen Vermieter.