9.4.2.5. Zusammengefasst ist für die Drohungen, die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 15'000.00, auszusprechen. - 43 -