Der ledige Beschuldigte verfügt basierend auf den edierten Lohnabrechnungen von April bis September 2022 abzüglich Spesen und zuzüglich anteilsmässigem 13. Monatslohn über ein massgebliches durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'440.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 f.; Lohnabrechnungen von April bis September 2022). Unterhaltspflichten hat er keine. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten (die nicht bereits von den Spesen gedeckt sind) von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00.