Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu oben) – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bzw. die aufgrund des Verschlechterungsverbots bestehende Obergrenze von 150 Tagessätzen Geldstrafe – die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe wurde von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung nicht angefochten – bereits erreicht wurde und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist. Auch eine Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots von 30 Tagessätzen hätte damit keinen Einfluss auf das effektive Strafmass mehr, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 150