schuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu oben) – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bzw. die aufgrund des Verschlechterungsverbots bestehende Obergrenze von 150 Tagessätzen Geldstrafe – die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe wurde von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung nicht angefochten – bereits erreicht wurde und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist.