zuführen sind. Dieser Zusammenhang wird dadurch relativiert, dass er die Drohungen nicht auf einmal und gegenüber drei verschiedenen Personen ausgesprochen hat. Der jeweilige Gesamtschuldbeitrag ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe um insgesamt weitere 90 Tagessätze auf 180 Tagessätze für die weiteren Drohungen. 9.4.2.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die einfache Körperverletzung und die Beschimpfungen unter Berücksichtigung der sie betreffenden ver- - 42 -