Hinsichtlich der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seinen Beweggründen und seiner leicht reduzierten Schuldfähigkeit kann auf die obigen Ausführungen zur Drohung zum Nachteil von D. verwiesen werden. Insgesamt ist auch hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil von B. und H. von einem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – vergleichsweise noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drohungen innerhalb von drei Tagen ausgesprochen hatte und sie mehr oder weniger auf dieselben Beweggründe zurück-