Der Taterfolg der gegenüber B. und H. ausgesprochenen Drohungen ist kaum hinter jenem der Drohung zum Nachteil von D. zurückgeblieben: B. glaubte aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung, dass er tatsächlich eines Tages vom Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht bekommen werde, er habe ihn schliesslich bereits einmal gesehen, wie er jemand anderen geschlagen habe. Er hat sich deshalb auch bei der Polizei erkundigt, ob er Angst haben müsse, zusammengeschlagen zu werden, wenn er mit seinen Enkelkindern auf den Spielplatz gehe.