Mithin ist von einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des - 41 - Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat – wie bereits bei der Brandstiftung – aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er im Tatzeitpunkt leicht vermindert schuldfähig war (siehe dazu oben). Damit vermindert sich das leichte bis mittelschwere Tatverschulden zu einem leichten, nicht jedoch sehr leichten, Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe schuldangemessen erscheint.