Die Drohung habe ihm schlaflose Nächte verursacht, weshalb er schliesslich einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihm deswegen Beruhigungsmittel verschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Auch wenn es sich bei der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Drohung erfassten Äusserungen nicht um eine besonders schwere Form wie z.B. eine Todesdrohung handelt, so ist sie nicht zu bagatellisieren. Sie hat D. in seinem Sicherheitsgefühl denn auch so stark eingeschränkt, dass dieser deswegen den Arzt hat aufsuchen müssen. Mithin ist von einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen.