Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat D. insbesondere mit der Äusserung «eis ihd Schnorre» im Kontext verschiedener Vorfälle (siehe dazu oben) so stark verunsichert, dass D. dachte, der Beschuldigte werde ihm auflauern und ihn zusammenschlagen (UA act. 1675 Ziff. 9). Die Drohung habe ihm schlaflose Nächte verursacht, weshalb er schliesslich einen Arzt habe aufsuchen müssen, der ihm deswegen Beruhigungsmittel verschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).