9.4.2. 9.4.2.1. Hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straftatbestände (Drohungen, einfache Körperverletzung und Beschimpfungen) ist die Einsatzstrafe für die konkret schwerste Drohung – bei gleichem abstraktem Strafrahmen für die Drohung und die einfache Körperverletzung – als schwerste Straftat festzusetzen.