9.4.1.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.