Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 9.3.1) ist von mehreren leichten Verletzungen des Beschleunigungsgebots auszugehen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Auch wenn die einzelnen Verzögerungen für sich betrachtet als noch leicht erscheinen, rechtfertigt sich angesichts der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots und da das Verfahren insgesamt schon sehr lange dauert, eine Strafreduktion von zwei Monaten.