Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch geständig. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände – der Beschuldigte lebt in keiner Beziehung, hat keine Kinder und ist erwerbstätig – liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus. - 40 - 9.4.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.