Dass der Beschuldigte wieder eine Arbeit gefunden hat, ist zu begrüssen und hat Auswirkungen auf die Legalprognose. Weder dies noch die weiteren persönlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch geständig.