9.4.1.2. Das Wohlverhalten des nicht vorbestraften Beschuldigten bis zur Tat ist weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen, sondern wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Gleiches gilt hinsichtlich des Wohlverhaltens nach den in diesem Verfahren zu beurteilenden Taten. Dass der Beschuldigte wieder eine Arbeit gefunden hat, ist zu begrüssen und hat Auswirkungen auf die Legalprognose.