Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Damit vermindert sich das leichte bis mittelschwere Tatverschulden zu einem leichten, nicht jedoch sehr leichten, Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren schuldangemessen erscheint.