verlängerten Zeitraum benötige, um wieder auf das emotionale Ausgangsniveau zu gelangen (UA act. 72 f.). Die Gutachterin kam zum Schluss, aufgrund der persönlichkeitsspezifischen Defizite im Umgang mit Kränkungen und der (anzunehmenden) Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt habe eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bestanden, woraus sich eine geringe Verminderung der Schuldfähigkeit ableite (UA act. 73 unten). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen.