Brandstiftungen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, ein regelkonformes Verhalten wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Dr. med. G. diagnostizierte beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Alkoholabhängigkeit, Alkoholintoxikation und kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (UA act.