Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, der das Feuer im Keller des Wohnhauses nachts um ca. 2.30 Uhr entfacht und das Feuer in der Folge unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, ist nicht Wesentlich über die blosse Erfüllung der nicht qualifizierten Brandstiftung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.