Die Aargauische Gebäudeversicherung verlangte im Strafverfahren adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 14'000.00. Der vom Beschuldigten verursachte Schaden, auch wenn dieser betragsmässig noch genau bestimmt werden muss (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 57 E. 12.2.3), begründet in Relation zum denkbaren Ausmass möglicher Brandschäden und zum weiten Strafrahmen von bis zu zwanzig Jahre Freiheitsstrafe ein vergleichsweise noch leichtes Verschulden. Nachdem die Rauchentwicklung durch einen Mieter schon bald bemerkt worden war, konnten die Bewohner der Liegenschaft rechtzeitig evakuiert werden, so dass diese nicht konkret an Leib und Leben gefährdet wurden.