Für die einfache Körperverletzung und die Drohungen ist eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen (Art. 123 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist mit der Vorinstanz aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen (siehe dazu unten), zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). - 38 - 9.4. 9.4.1. 9.4.1.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Brandstiftung ergibt sich Folgendes: