Auch wenn hinsichtlich einzelner Delikte von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist (siehe dazu unten), wirkt sich diese nicht so stark aus, dass dies ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würde (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).