9.3. Die Brandstiftung wird ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 StGB), die Beschimpfungen nur mit Geldstrafe (Art. 177 StGB) und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), die Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und die Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Verkehrsregeln lediglich mit Busse bestraft. Auch wenn hinsichtlich einzelner Delikte von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art.