8.4.4. Der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung macht sich nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig, wer ein Warnsignal abgibt, ohne dass dies erforderlich ist. Indem der Beschuldigte mehrfach wissentlich und willentlich ein Warnsignal abgegeben hat, ohne dass es die Sicherheit des Verkehrs erfordert hätte, hat er sich gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. - 37 -