Ob durch das vorliegende Verhalten des Beschuldigten nicht gar eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen wäre, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot offen bleiben. 8.4.3. Der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung macht sich nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV schuldig, wer Gegenstände zum Fahrzeug hinauswirft. Indem der Beschuldigte das Kontrollschild von N. wissentlich und willentlich aus dem Fenster warf, hat er sich gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV schuldig gemacht.