Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h N. so nahe auffuhr, dass dieser im Rückspiegel nicht einmal mehr seine Fahrzeuglichter im Rückspiegel erkennen konnte und das Gefühl hatte, es komme jeden Moment zu einem Auffahrunfall, ist der Beschuldigte seiner Pflicht zur Wahrung eines ausreichenden Abstands deutlich nicht nachgekommen. Der Beschuldigte gilt aufgrund seines Berufs als Chauffeur (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) als besonders verkehrserfahren, weshalb von ihm umso mehr erwartet werden konnte, dass er sich über die Gefahren eines ungenügenden Abstands bewusst sein müsste.