Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen von N. und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung davon auszugehen, dass der Beschuldigte N. so nahe auffuhr, dass er im Rückspielgel nicht einmal mehr die Lichter des Fahrzeugs des Beschuldigten sehen konnte. Zudem hupte er mehrfach. Er verfolgte N. bis auf das Firmenareal der O. AG. Dort beschimpfte er N. mehrfach als «O.-Arschloch», entwendete ihm seine Kontrollnummer und warf diese später aus dem Auto auf ein Feld. 8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte bezeichnete N. mehrfach wissentlich und willentlich als «O.-Arschloch». Entsprechend hat er sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig gemacht.