Er führte aus, sich dort zwei Mal beworben zu haben, wobei seine Bewerbung jeweils zurückgewiesen worden sei (UA act. 1822). Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt, reagierte der Beschuldigte in dieser Zeit oft und schnell gekränkt und mit intensiven Wutgefühlen in übertriebener Weise. Er war zudem nachtragend und seine Reiz-Reaktions-Antwort war überschiessend und destruktiv (UA act. 68). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sich der Beschuldigte von der Fahrweise von N. provoziert fühlte.