Zudem sei man zu diesem Zeitpunkt ca. 50 km/h gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass N. vor ihm auf die Strasse gefahren sei, so dass er und der Mercedes, der vor ihm gefahren sei, haben abbremsen müssen. Als der Mercedes dann einen - 35 -