Diese Sachverhaltsschilderung ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass N. dies erfunden hätte, zumal sich die Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt gegen Unbekannt richtete. Anlässlich der späteren Einvernahmen schilderte er das Vorgefallene konstant und detailreich (UA act. 277 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Er präzisierte seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung noch dahingehend, dass der Beschuldigte so nahe aufgefahren sei, dass er nicht einmal mehr die Rücklichter des Fahrzeugs des Beschuldigten habe sehen können (VA act. 277) bzw. dass der Abstand etwa 50 cm betragen habe und es ein Wunder sei, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei.