8.3. Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. N. kontaktierte am 17. August 2017 von sich aus die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt (UA act. 1795 f.), nachdem ihm jemand mit dem Auto so nahe aufgefahren sei, dass er gedacht habe, diese Person würde ihn rammen. Diese Person habe zudem währenddessen konstant gehupt, ihn dann später als «O.-Arschloch» bezeichnet, ihm eine Bierdose angeworfen und ihm schliesslich das Nummernschild geklaut (UA act. 1801 f.). Diese Sachverhaltsschilderung ist schlüssig und nachvollziehbar.