Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, seine Aussagen vom 17. August 2017, mit welchen er die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise eingestand, seien mangels vorgängiger Rechtsbelehrung unverwertbar. Die Aussagen von N. seien zudem unglaubhaft. Der Beschuldigte sei daher «in dubio pro reo» freizusprechen.