Zur Begründung stellte sie auf den angeklagten Sachverhalt ab, wonach der Beschuldigte am 17. August 2017 mit seinem Personenwagen mit ungenügendem Abstand N., welcher den Personenwagen VW Polo lenkte, verfolgt habe. Währenddessen habe der Beschuldigte mehrfach akustische Warnsignale abgegeben (Hupen), obwohl dies die Sicherheit des Verkehrs in keiner Weise erfordert habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte den Fahrer N. lautstark mehrfach als «O.-Arschloch» beschimpft. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des geringen Abstands während dieser Verfolgungsfahrt, habe N. Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn mit seinem Fahrzeug rammen. Nachdem N. auf dem Firmengelände der O. AG