8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich in Bezug auf die Anklageziffer 5 der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und der mehrfachen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 60 Abs. 6 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Zur Begründung stellte sie auf den angeklagten Sachverhalt ab, wonach der Beschuldigte am 17. August 2017 mit seinem Personenwagen mit ungenügendem Abstand N., welcher den Personenwagen VW Polo lenkte, verfolgt habe.